Kaiser-Kunitz & Kollegen
Anwaltskanzlei für Familienrecht in Bamberg
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Aktuelles zum Familienrecht
Wechselmodell: Erste Ergebnisse der Studie "Familienmodelle in Deutschland" (FAMOD):
Zur Bedeutung des Wechselmodells für das kindliche Wohlbefinden nach elterlicher Trennung oder Scheidung wurden erste Ergebnisse einer Studie veröffentlicht. Eine Zusammenfassung dieser ersten Ergebnisse finden Sie auf den Seiten der Universität Duisburg.
Ehewohnung: Beschluss des XII Zivilsenates zur Herausgabe einer Ehewohnung:
Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht zulässigerweise als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568 a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eröffnet ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22).
Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des § 1568 a BGB handelt, ist nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen.
Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gemäß § 1568 a Abs. 1 und 2 BGB erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
Neue Düsseldorfer Tabelle
Zum 01.01.2021 haben sich die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle geändert.
So beträgt nunmehr der Mindestunterhalt
für ein Kind bis zum 06. Geburtstag 285,50 €
für ein Kind bis zum 12. Geburtstag 341,50 €
für ein Kind bis zum 18. Geburtstag 418,50 €
Weitere Beträge und Erläuterungen finden Sie hier.
Bedarf des minderjährigen oder volljährigen Kindes, das außer
Haus eine Wohnung (auch nur Zimmer) unterhält: 860,00 €
zzgl. Kranken- und Pflegeversicherung, falls nicht mitversichert.
Selbstbehalte der/s Unterhaltspflichtigen:
gegenüber minderjährigen Kindern: wenn erwerbstätig: 1.160,00 €
wenn nicht erwerbstätig: 960,00 €
gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern: 1.400,00 €
gegenüber Ehegatten: 1.280,00 €
gegenüber Eltern: 2.000,00 €
Taschengeldempfehlung
Jugendämter und Ministerien geben jeweils Empfehlungen für ein angemessenes Taschengeld aus. Dies richtet sich nach dem Alter der Kinder und ob diese wirtschaftlich von ihren Eltern abhängig sind.
Kindesalter Empfohlenes Taschengeld
Falls es Ihnen als Eltern finanziell nicht möglich ist, diese Beträge an die Kinder zu geben, sollte mit den Kindern offen darüber geredet werden. Größere Kinder können am Haushaltsplan beteiligt werden.
04 – 05 Jahre 1 – 2 Euro pro Woche
06 – 07 Jahre 2 – 3 Euro pro Woche
08 – 09 Jahre 3 – 4 Euro pro Woche
10 – 11 Jahre 16 – 18 Euro pro Monat
12 – 13 Jahre 22 – 25 Euro pro Monat
14 – 15 Jahre 30 – 35 Euro pro Monat
16 – 17 Jahre 45 – 55 Euro pro Monat
18 Jahre 75 Euro pro Monat